BFH, Beschluss vom 04.03.2011 – III R 44/09
Aus dem Leitsatz
NV: Die Revisionsbegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils. Sie muss erkennen lassen, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält, ebenso die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, die nach seiner Auffassung die Vorentscheidung als unrichtig erscheinen lassen .
Leitsatz
NV: Die Revisionsbegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils. Sie muss erkennen lassen, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält, ebenso die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, die nach seiner Auffassung die Vorentscheidung als unrichtig erscheinen lassen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 26. Mai 2009, Az: 8 K 3439/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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