3. SenatNV

BFH, Urteil vom 09.12.2020 – III R 31/18

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.12.2020 III R 73/18 - Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
ECLI: DE:BFH:2020:U.091220.IIIR31.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Nimmt ein Bezieher von Kindergeld eine Erwerbstätigkeit im EU-Ausland auf, ohne die Familienkasse darüber zu informieren, so ist der Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des ausländischen EU-Mitgliedstaats, der aufgrund der Erwerbstätigkeit vorrangig zuständig zur Gewährung von Familienleistungen geworden ist, auch dann nachträglich auf das…

Leitsatz

  1. NV: Nimmt ein Bezieher von Kindergeld eine Erwerbstätigkeit im EU-Ausland auf, ohne die Familienkasse darüber zu informieren, so ist der Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des ausländischen EU-Mitgliedstaats, der aufgrund der Erwerbstätigkeit vorrangig zuständig zur Gewährung von Familienleistungen geworden ist, auch dann nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Auslandsstaat zustehenden Familienleistungen dort nicht beantragt und bezogen hat.
  2. NV: Die Fiktion des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der VO Nr. 883/2004, wonach der im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat gestellte Antrag auf Familienleistungen zugleich als Antrag gilt, der im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat gestellt worden ist, wirkt auch dann, wenn die Familienkasse den im Inland gestellten Kindergeldantrag nicht an den ausländischen Träger weiterleitet, weil ihr ein Auslandsbezug nicht bekannt ist.
  3. NV: Erlässt die Kindergeldkasse einen Bescheid, durch den ein Kindergeld-Aufhebungsbescheid aufgehoben wird, so dass der ursprüngliche Festsetzungsbescheid wiederauflebt, und erlässt sie danach unter demselben Datum einen weiteren Bescheid, durch den der ursprüngliche Festsetzungsbescheid zum Teil aufgehoben wird, so kann nach der Aufhebung des ersten Aufhebungsbescheids Festsetzungsverjährung eingetreten sein.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.05.2018 - 7 K 1723/17 Kg aufgehoben. Soweit das Urteil den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014 (Kindergeld für M) betrifft, wird die Klage abgewiesen. Soweit es die Zeiträume Mai 2010 bis März 2012 (Kindergeld für J) und Mai 2010 bis Dezember 2012 (Kindergeld für M) betrifft, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens wird auf das Finanzgericht übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 28. Mai 2018, Az: 7 K 1723/17 Kg, Urteil

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