BFH, Urteil vom 20.12.2012 – III R 29/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, ist die Hinzurechnung eines bestehenden Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG auch dann vorzunehmen, wenn dieser Anspruch nicht durch Zahlung erfüllt worden ist.
Leitsatz
- NV: Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, ist die Hinzurechnung eines bestehenden Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG auch dann vorzunehmen, wenn dieser Anspruch nicht durch Zahlung erfüllt worden ist.
- NV: Ob ein Kindergeldanspruch besteht, hat das Finanzamt ohne Bindung an den Inhalt eines Kindergeldablehnungsbescheides selbständig zu prüfen.
- NV: Die Vorschrift des § 31 Satz 4 EStG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums (Art. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. Mai 2012, Az: 8 K 15238/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 31 S. 4 EStGFamilienleistungsausgleich
- § 32 Abs. 6 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 67 EStGAntrag
- § 68 Abs. 3 EStGBesondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
- § 70 Abs. 1 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes
- Art. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 1 GG
Weitere Entscheidungen zu § 31 EStG
- BFH X R 11/21 vom 09.04.2025amtlichGünstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG; Reihenfolge der Rechenschritte von der tariflichen zur festzusetzenden Einkommensteuer1. Bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Differenz der tariflichen Einkommensteuer, die sich einerseits…
- BFH III R 1/22 vom 10.07.2024amtlichSteuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell1. Kinderbetreuungskosten können nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--)…
- BFH III R 27/22 vom 25.04.2024amtlichBegrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate1. Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)…
- BFH VI R 26/21 vom 08.02.2024amtlichMinderung des Bruttolohns bei Kindergeldzahlung an den Arbeitgeber im Rahmen einer NettolohnvereinbarungDas im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn…
- BFH III R 9/22 vom 11.05.2023amtlichSonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - Verfassungsmäßigkeit der Haushaltszugehörigkeit als Abzugsvoraussetzung1. Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG beruht auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung bzw. Förderung. 2. §…
- BFH III R 21/21 vom 22.09.2022amtlichVerfassungsmäßigkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStGDie Beschränkung der Auszahlung festgesetzten Kindergelds durch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche