3. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.07.2010 – III R 22/09

Zeitliche Zuordnung von Einkünften und Bezügen des Kindes für die Grenzbetragsberechnung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die zeitliche Zuordnung von Einkünften und Bezügen zu einem Kalenderjahr entscheidet sich stets nach dem Zuflussprinzip (std. Rspr.). Auf welche Monate innerhalb des Kalenderjahres Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG "entfallen", richtet sich dagegen nach der wirtschaftlichen Zurechnung .

Leitsatz

  1. NV: Die zeitliche Zuordnung von Einkünften und Bezügen zu einem Kalenderjahr entscheidet sich stets nach dem Zuflussprinzip (std. Rspr.). Auf welche Monate innerhalb des Kalenderjahres Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG "entfallen", richtet sich dagegen nach der wirtschaftlichen Zurechnung .
  2. NV: Eine am 31. Dezember zugeflossene Zahlung (Entlassungsgeld) kann nur im Zuflussjahr erfasst werden, auch wenn sie wirtschaftlich auf das Folgejahr entfällt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. Februar 2009, Az: 4 K 622/06, Urteil

Zitierte Normen

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