BFH, Urteil vom 07.07.2021 – III R 21/18
Aus dem Leitsatz
NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (z.B. Erlass und Stundung von Kindergeldrückforderungen) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war…
Leitsatz
NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (z.B. Erlass und Stundung von Kindergeldrückforderungen) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (Kg) wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und nicht die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord die Beklagte ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 7. März 2018, Az: 8 K 1527/17 (Kg), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 16 AOSachliche Zuständigkeit
- § 17 AOÖrtliche Zuständigkeit
- § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 1 FVG
- § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 2 FVG
- § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 4 FVG
- § 17 Abs. 2 S. 3 FVG
- § 6 Abs. 2 Nr. 6 AOBehörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
- § 125 Abs. 1 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
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