3. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.07.2021 – III R 21/18

Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren
ECLI: DE:BFH:2021:U.070721.IIIR21.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (z.B. Erlass und Stundung von Kindergeldrückforderungen) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war…

Leitsatz

NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (z.B. Erlass und Stundung von Kindergeldrückforderungen) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (Kg) wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und nicht die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord die Beklagte ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 7. März 2018, Az: 8 K 1527/17 (Kg), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 16 AOSachliche Zuständigkeit
  • § 17 AOÖrtliche Zuständigkeit
  • § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 1 FVG
  • § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 2 FVG
  • § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 4 FVG
  • § 17 Abs. 2 S. 3 FVG
  • § 6 Abs. 2 Nr. 6 AOBehörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
  • § 125 Abs. 1 AONichtigkeit des Verwaltungsakts

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