3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.05.2017 – III B 92/16

Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes durch ein im Ausland studierendes Kind - Zulassung der Revision
ECLI: DE:BFH:2017:B.170517.IIIB92.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Beibehaltung einer inländischen Wohnung lässt sich nicht daraus herleiten, dass ein Kind, das im Herkunftsland seiner Familie ausgebildet wird, dort mit seinen Eltern Urlaube verbringt; Aufenthalte der im Inland lebenden Eltern mit den Kindern außerhalb Deutschlands haben regelmäßig keine Bedeutung für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes…

Leitsatz

NV: Die Beibehaltung einer inländischen Wohnung lässt sich nicht daraus herleiten, dass ein Kind, das im Herkunftsland seiner Familie ausgebildet wird, dort mit seinen Eltern Urlaube verbringt; Aufenthalte der im Inland lebenden Eltern mit den Kindern außerhalb Deutschlands haben regelmäßig keine Bedeutung für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes durch das Kind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10. Mai 2016 6 K 662/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 10. Mai 2016, Az: 6 K 662/14, Urteil

Zitierte Normen

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    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
    • Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
    • Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
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