BFH, Beschluss vom 17.10.2011 – III B 92/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Einem mittellosen Kläger kann Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nur dann gewährt werden, wenn er nach Bekanntgabe der stattgebenden Entscheidung über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO den Wiedereinsetzungsantrag stellt und die Klageerhebung nachholt .
Leitsatz
- NV: Einem mittellosen Kläger kann Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nur dann gewährt werden, wenn er nach Bekanntgabe der stattgebenden Entscheidung über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO den Wiedereinsetzungsantrag stellt und die Klageerhebung nachholt .
- NV: Im Fall der vollständigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe verlängert sich die Zweiwochenfrist nicht um eine zusätzliche Überlegungsfrist von zwei bis vier Werktagen .
- NV: Zur Frage, wann von einer lediglich teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszugehen ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 22. April 2010, Az: 16 K 3953/08 Kg, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO
- § 234 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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