3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.12.2010 – III B 90/09

Ausreichende Bezeichnung eines angefochtenen Urteils - Grundsätzliche Bedeutung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit und bei Tatsachenwürdigung durch das FG - Keine Divergenz wegen materieller Rechtsfehler

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht beigefügt, gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des mit der Beschwerde angefochtenen Urteils auch die Angabe des Tages der Entscheidung und des zutreffenden Aktenzeichens des Gerichts, das das Urteil erlassen hat .

Leitsatz

  1. NV: Wird eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht beigefügt, gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des mit der Beschwerde angefochtenen Urteils auch die Angabe des Tages der Entscheidung und des zutreffenden Aktenzeichens des Gerichts, das das Urteil erlassen hat .
  2. NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm erfordert eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte inhaltliche Auseinandersetzung mit der rechtlichen Problematik .
  3. NV: Der vom FG im Wege der Tatsachenwürdigung getroffenen Entscheidung, ob ein Kind bei einem mehrjährigen Schulbesuch im Ausland seinen Inlandswohnsitz bei den Eltern beibehält, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 7. Mai 2009, Az: 3 K 1096/2008, Urteil

Zitierte Normen

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