3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.09.2016 – III B 87/16

Erhöhte Investitionszulage für KMU bei Übergang des Wirtschaftsguts in ein verbundenes Unternehmen
ECLI: DE:BFH:2016:B.050916.IIIB87.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die im InvZulG verwendete Begriffsdefinition für KMU ist europarechtlich zu interpretieren (Senatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 30/11, BFHE 246, 477, BStBl II 2015, 157, Rz 25) .

Leitsatz

  1. NV: Die im InvZulG verwendete Begriffsdefinition für KMU ist europarechtlich zu interpretieren (Senatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 30/11, BFHE 246, 477, BStBl II 2015, 157, Rz 25) .
  2. NV: Bei der Prüfung, ob ein verbundenes Unternehmen nach Art. 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung die Schwellenwerte eines KMU überschreitet, werden die Kennzahlen für Mitarbeiter und Finanzen zu 100 Prozent und nicht nur anteilig nach Maßgabe der Beteiligungshöhe hinzugerechnet (Senatsurteil vom 12. März 2015 III R 48/13, BFHE 249, 565, BStBl II 2015, 782, Rz 28) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. April 2016 1 K 358/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. April 2016, Az: 1 K 358/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 5 Abs. 2 S. 1 InvZulG
  • § 5 Abs. 2 S. 2 InvZulG
  • § 5 Abs. 1 S. 5 InvZulG
  • § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG
  • § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStGVeräußerung des Betriebs

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.

    • Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
    • Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
    Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig?
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    GmbH & Co. KG: Kommanditist A erhält Geschäftsführungsbefugnis in der KG – Folge?

    Entprägung: keine gewerbliche Prägung mehr (R 15.8 Abs. 6 EStR); bei bisher geprägter KG grundsätzlich Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) mit Aufdeckung der stillen Reserven (BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24).

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