BFH, Beschluss vom 03.04.2019 – III B 80/18
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der in § 94 FGO i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Protokoll und in § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO für das Urteil vorgeschriebenen handschriftlichen Unterzeichnung durch den Richter bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird gemäß § 52a Abs. 7 Satz 1 FGO in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung auch dadurch genügt, dass das Protokoll und das…
Leitsatz
- NV: Der in § 94 FGO i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Protokoll und in § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO für das Urteil vorgeschriebenen handschriftlichen Unterzeichnung durch den Richter bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird gemäß § 52a Abs. 7 Satz 1 FGO in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung auch dadurch genügt, dass das Protokoll und das Urteil als elektronisches Dokument aufgezeichnet werden und die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
- NV: Sind dem Protokoll und dem Urteil Transfervermerke angeheftet, aus denen sich ergibt, dass die in den elektronischen Dokumenten ausgewiesenen verantwortenden Personen (Protokollführer, beteiligte Richter) das jeweilige Dokument vor Absendung mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen haben und weisen die Transfervermerke bei allen Signaturen hinsichtlich der Integrität und der Gültigkeit des Zertifikats die Eintragung "gültig" auf, kann grundsätzlich von der Echtheit der Signatur ausgegangen werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. Mai 2018 1 K 432/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 17. Mai 2018, Az: 1 K 432/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO
- § 163 Abs. 1 S. 1 ZPO
- § 165 S. 1 ZPO
- § 115 Abs. 2 FGORevision
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