3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.05.2014 – III B 73/13

Keine Entscheidungserheblichkeit einer sich nur im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung stellenden Rechtsfrage für das Verfahren über den Folgebescheid - Auslegung des Regelungsinhalts von Verwaltungsakten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Legt das FG in einem gegen die Einkommensteuerfestsetzung gerichteten Klageverfahren einen gegenüber den Beteiligten einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) ergangenen Feststellungsbescheid dahingehend aus, dass es sich nicht um eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, sondern wegen bloßer…

Leitsatz

  1. NV: Legt das FG in einem gegen die Einkommensteuerfestsetzung gerichteten Klageverfahren einen gegenüber den Beteiligten einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) ergangenen Feststellungsbescheid dahingehend aus, dass es sich nicht um eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, sondern wegen bloßer Hilfstätigkeit der EWIV um eine Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO handelt, kann die Revision --mangels Entscheidungserheblichkeit-- nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen werden, ob die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der nicht gewerblich tätigen EWIV zutreffender Weise nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO und nicht nach § 180 Abs. 2 AO hätte erfolgen müssen .
  2. NV: Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts ist über den bloßen Wortlaut hinaus im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei die §§ 133, 157 BGB auch für öffentlich-rechtliche Willensbekundungen geltende Auslegungsregeln enthalten. Entscheidend ist danach, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen -- nach seinem "objektiven Verständnishorizont" -- den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 30. April 2013, Az: 13 K 1953/10, Urteil

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