3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.08.2012 – III B 73/11

Offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO - Zum Einwand der Weiterleitung beim Berechtigtenwechsel - Rechtliches Gehör - Keine notwendige Beiladung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die einer Urteilsausfertigung anhaftende offenbare Unrichtigkeit kann nicht nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden. Sie ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 155 FGO i.V.m. § 317 Abs. 4 ZPO richtigzustellen .

Leitsatz

  1. NV: Die einer Urteilsausfertigung anhaftende offenbare Unrichtigkeit kann nicht nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden. Sie ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 155 FGO i.V.m. § 317 Abs. 4 ZPO richtigzustellen .
  2. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Familienkasse den Einwand des nachrangig Berechtigten, er habe das Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weitergeleitet, aus Vereinfachungsgründen nur dann berücksichtigen kann, wenn eine auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgefüllte Weiterleitungserklärung des vorrangig Berechtigten vorgelegt wird. Die Gründe, warum der vorrangig Berechtigte eine solche Erklärung nicht abgibt, sind unerheblich .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. März 2011, Az: 11 K 11148/10, Urteil; nachgehend BFH, 22. November 2012, Az: III B 73/11, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 60 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat