3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.03.2014 – III B 65/13

Unwirksame Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens mit ausschließender Wirkung darf nicht gesetzt werden, wenn dem Finanzgericht die Einspruchsentscheidung vorliegt, aus der drei abgegrenzte Streitpunkte hervorgehen .

Leitsatz

NV: Eine Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens mit ausschließender Wirkung darf nicht gesetzt werden, wenn dem Finanzgericht die Einspruchsentscheidung vorliegt, aus der drei abgegrenzte Streitpunkte hervorgehen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 18. April 2013, Az: 6 K 1520/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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