BFH, Beschluss vom 17.02.2010 – III B 64/09
Aus dem Leitsatz
NV: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass volljährige Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes im Familienleistungsausgleich nach den §§ 31f., 62ff. EStG -anders als z.B. Kinder in Berufsausbildung oder bei Leistung eines freiwilligen Dienstes- nicht…
Leitsatz
NV: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass volljährige Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes im Familienleistungsausgleich nach den §§ 31f., 62ff. EStG -anders als z.B. Kinder in Berufsausbildung oder bei Leistung eines freiwilligen Dienstes- nicht berücksichtigt werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 26. März 2009, Az: 6 K 226/09 Kg, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 31 EStGFamilienleistungsausgleich
- § 32 Abs. 4 S. 1 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 62 EStGAnspruchsberechtigte
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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