3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.03.2012 – III B 6/12

Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf Ehegatten - Vergleich mit sog. Geschwistergemeinschaften - Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Vollziehung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Senat hält daran fest, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Urteil vom 26.1.2006 III R 51/05, BStBl II 2006, 515, BFH/NV 2006, 1192) .

Leitsatz

  1. NV: Der Senat hält daran fest, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Urteil vom 26.1.2006 III R 51/05, BStBl II 2006, 515, BFH/NV 2006, 1192) .
  2. NV: Gleichwohl ist in einem Verfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid, durch den ein Steuerpflichtiger entgegen seinem Antrag nicht zusammen mit seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, im Hinblick auf beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerden sowie auf den zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010 1 BvR 611, 2464/07 (BVerfGE 126, 400), in dem dieses die Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern beanstandet hat, vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren .
  3. NV: Vorläufiger Rechtsschutz ist in derartigen Fällen im Wege der Aussetzung der Vollziehung und nicht der einstweiligen Anordnung zu gewähren. Die Vollziehungsaussetzung ist nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses abzulehnen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. Dezember 2011, Az: 13 V 262/11, Beschluss

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
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