BFH, Beschluss vom 05.01.2012 – III B 59/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Rechtsprechungsänderungen hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge - hier durch den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 122, 210 zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - erlauben keine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG. Diese Vorschrift ermöglicht im Übrigen nur die Korrektur von Kindergeldfestsetzungen, die vor Beginn oder während eines…
Leitsatz
- NV: Rechtsprechungsänderungen hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge - hier durch den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 122, 210 zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - erlauben keine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG. Diese Vorschrift ermöglicht im Übrigen nur die Korrektur von Kindergeldfestsetzungen, die vor Beginn oder während eines Kalenderjahres als Prognoseentscheidung ergangen sind .
- NV: Die Korrekturvorschriften des § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG sind nicht auf Bescheide anzuwenden, mit denen eine Kindergeldfestsetzung - wie im Streitfall - aufgehoben wurde .
- NV: Ein Kindergeld-Aufhebungsbescheid kann nicht geändert werden, wenn die Familienkasse zu Unrecht - etwa unter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG - keinen Vorläufigkeitsvermerk angebracht hatte (hier: im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidung des BVerfG zur sog. Pendlerpauschale) .
- NV: Gerichtsentscheidungen wirken nur dann i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zurück, wenn sie den Tatbestand, an den das Steuergesetz anknüpft, rückwirkend verändern. Verändern sie dagegen nicht den Sachverhalt, sondern - wie hier der BVerfG-Beschluss zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - lediglich dessen rechtliche Beurteilung, so kommt eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 23. März 2010, Az: 2 K 886/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 70 Abs. 2 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes
- § 70 Abs. 3 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes
- § 70 Abs. 4 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes
- § 165 AOVorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- Art. 3 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat seinen Betrieb vor drei Jahren zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht und will die Anteile jetzt verkaufen. Was passiert steuerlich?
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