BFH, Beschluss vom 28.02.2012 – III B 55/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn Zulassungsgründe nur im Hinblick auf die vom FG getroffene Kostenentscheidung gegeben sind.
Leitsatz
- NV: Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn Zulassungsgründe nur im Hinblick auf die vom FG getroffene Kostenentscheidung gegeben sind.
- NV: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist dagegen nicht ausgeschlossen bei solchen Verfahren, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind, wie etwa Klageverfahren wegen der Erstattung der Vorverfahrenskosten in Kindergeldangelegenheiten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. Februar 2010, Az: 12 K 178/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 128 Abs. 4 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 350 AOBeschwer
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung? - 2Klausurfrage · eigene Seite
Welcher Satz ist ein Obersatz im Gutachtenstil?
Der Obersatz formuliert das Prüfungsziel als Möglichkeit und nennt die Norm bzw. die Voraussetzungen. Antwort 1 ist Urteilsstil, Antwort 3 kommentiert den Aufbau, Antwort 4 ist ein Ergebnis ohne Begründung.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat ein Einspruch, und welche Folge hat es, wenn eine fehlt?
- Statthaftigkeit gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO).
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).
- Beschwer: geltend machen, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO).
- Fehlt eine Voraussetzung, wird der Einspruch als unzulässig verworfen (§ 358 S. 2 AO).
Typische Nachfrage: Ist ein Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung auf 0 € zulässig? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Welche Voraussetzungen muss ein Einspruch erfüllen, damit das Finanzamt in der Sache entscheidet?
- Statthaftigkeit: Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO), kein Ausschluss nach § 348 AO.
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); unrichtige Bezeichnung schadet nicht.
- Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO); bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
- Beschwer (§ 350 AO), Einspruchsbefugnis (§§ 350, 352 AO) und kein Einspruchsverzicht oder Rücknahme (§§ 354, 362 AO).
Typische Nachfrage: Was prüft das Finanzamt, wenn der Einspruch verspätet eingeht? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Zulässigkeit des Einspruchs – vier Voraussetzungen?
Statthaftigkeit (§ 347 AO), Form (§ 357 Abs. 1 AO), Frist (§ 355 AO), Beschwer (§ 350 AO). Fehlt eine: Verwerfung als unzulässig (§ 358 S. 2 AO).
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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