3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.03.2012 – III B 52/11

Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es widerspricht weder dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch dem Gebot zum Schutz von Ehe und Familie nach Art.6 Abs. 1 GG oder dem Gebot zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder nach Art. 6 Abs. 5 GG, dass zusammen lebende Eltern eines Kindes nicht die Anwendung des Splittingtarifs beanspruchen können.

Leitsatz

  1. NV: Es widerspricht weder dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch dem Gebot zum Schutz von Ehe und Familie nach Art.6 Abs. 1 GG oder dem Gebot zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder nach Art. 6 Abs. 5 GG, dass zusammen lebende Eltern eines Kindes nicht die Anwendung des Splittingtarifs beanspruchen können.
  2. NV: Eine gleichheitswidrige Benachteiligung kann nicht darin gesehen werden, dass nicht verheiratete Eltern, welche die mit einer Eheschließung verbundenen Rechtsfolgen bewusst nicht eintreten lassen wollen, diese Rechtsfolgen, zu denen auch das Veranlagungswahlrecht des Splittingtarifs gehört, nicht für sich beanspruchen können.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. Januar 2011, Az: 13 K 27/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 26 EStGVeranlagung von Ehegatten
  • § 26b EStGZusammenveranlagung von Ehegatten
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 6 Abs. 1 GG
  • Art. 6 Abs. 5 GG

Weitere Entscheidungen zu § 26 EStG

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat