3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 21.03.2012 – III B 52/11
Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es widerspricht weder dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch dem Gebot zum Schutz von Ehe und Familie nach Art.6 Abs. 1 GG oder dem Gebot zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder nach Art. 6 Abs. 5 GG, dass zusammen lebende Eltern eines Kindes nicht die Anwendung des Splittingtarifs beanspruchen können.
Leitsatz
- NV: Es widerspricht weder dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch dem Gebot zum Schutz von Ehe und Familie nach Art.6 Abs. 1 GG oder dem Gebot zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder nach Art. 6 Abs. 5 GG, dass zusammen lebende Eltern eines Kindes nicht die Anwendung des Splittingtarifs beanspruchen können.
- NV: Eine gleichheitswidrige Benachteiligung kann nicht darin gesehen werden, dass nicht verheiratete Eltern, welche die mit einer Eheschließung verbundenen Rechtsfolgen bewusst nicht eintreten lassen wollen, diese Rechtsfolgen, zu denen auch das Veranlagungswahlrecht des Splittingtarifs gehört, nicht für sich beanspruchen können.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. Januar 2011, Az: 13 K 27/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 26 EStGVeranlagung von Ehegatten
- § 26b EStGZusammenveranlagung von Ehegatten
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 5 GG
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