3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.08.2015 – III B 50/15

Nachzahlungszinsen bei nachträglicher Wahl der Zusammenveranlagung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der bis zum Eintritt der Bestandskraft zulässige Wechsel des in § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG normierten Wahlrechts zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 233a Abs. 2a AO dar.

Leitsatz

  1. NV: Der bis zum Eintritt der Bestandskraft zulässige Wechsel des in § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG normierten Wahlrechts zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 233a Abs. 2a AO dar.
  2. NV: Soweit die Nachzahlungszinsen für die Zeit vor Zinswirksamkeit des zu einem Teil-Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Steuerpflichtigen führenden Ereignisses (Änderung des Veranlagungswahlrechts und Karenzzeit) entstanden sind, bleiben diese gemäß § 233a Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 AO bestehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. März 2015 5 K 1811/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 16. März 2015, Az: 5 K 1811/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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