3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.06.2013 – III B 5/13

Kindergeld bei Auslandsstudium - Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass ein inländischer Wohnsitz eines im Ausland studierenden Kindes nicht allein deshalb verneint werden kann, weil das Kind nach Abschluss des Studiums möglicherweise eine berufliche Karriere im Ausland beginnen wird.

Leitsatz

  1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass ein inländischer Wohnsitz eines im Ausland studierenden Kindes nicht allein deshalb verneint werden kann, weil das Kind nach Abschluss des Studiums möglicherweise eine berufliche Karriere im Ausland beginnen wird.
  2. NV: Ein rechtskundig vertretener Beteiligter kann eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht in der Regel dann nicht rügen, wenn er keine auf eine weitere Sachaufklärung gerichteten Anträge gestellt hat und sich dem FG eine weitere Sachaufklärung auch ohne Antrag nicht aufdrängen musste.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 20. November 2012, Az: 12 K 414/11, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?

    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
    • Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
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