BFH, Beschluss vom 02.12.2014 – III B 36/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Beruft sich ein Steuerberater zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darauf, dass das zur Wahrung der Frist erforderliche Schreiben auf dem Postwege verlorengegangen sei, muss er innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist insbesondere angeben, zu welchem Zeitpunkt der…
Leitsatz
- NV: Beruft sich ein Steuerberater zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darauf, dass das zur Wahrung der Frist erforderliche Schreiben auf dem Postwege verlorengegangen sei, muss er innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist insbesondere angeben, zu welchem Zeitpunkt der Briefumschlag von welcher Person und auf welche Weise zur Post aufgegeben worden ist. Außerdem ist eine Schilderung der Fristenkontrolle nach Art und Umfang erforderlich .
- NV: An einer schlüssigen Darlegung des Wiedereinsetzungsgrundes in der Wiedereinsetzungsfrist fehlt es, wenn der Steuerberater nicht erläutert, weshalb er die Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, aber vor Zugang eines Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Fristversäumnis "erneut" versendet hat .
- NV: Eine wirksame Fristenkontrolle ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wenn der Steuerberater nur eine Kopie aus seinem Postausgangsbuch vorlegt, aus dem hervorgeht, dass in dem von den Aufzeichnungen umfassten Zeitraum eine Reihe von eine gesetzliche Frist wahrenden Schriftsätzen nicht in das Postausgangsbuch eingetragen wurde .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 3. Dezember 2013, Az: 3 K 1323/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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