BFH, Beschluss vom 12.07.2016 – III B 33/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das FG hat nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht. Es ist an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden. Grundsätzlich besteht deshalb keine Pflicht zur Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens.
Leitsatz
- NV: Das FG hat nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht. Es ist an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden. Grundsätzlich besteht deshalb keine Pflicht zur Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens.
- NV: In der mündlichen Verhandlung gestellte Anträge können in den Entscheidungsgründen des Urteils unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung erfordert keine Darlegung in einem gesonderten Beschluss. § 86 Abs. 2 VwGO findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.
- NV: Nach der ersten Gewährung von Kindergeld durch die Familienkasse erfolgen bis zur Volljährigkeit des Kindes regelmäßig keine weiteren Kontrollmaßnahmen mehr. Die sich aus § 88 AO ergebende Aufklärungspflicht der Familienkassen wird durch die Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten (§ 68 EStG) begrenzt. Erst nach Eintritt der Volljährigkeit besteht für die Familienkasse Anlass, eine weitere Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 EStG zu überprüfen. Jede bis dahin eintretende wesentliche Änderung hat der Kindergeldberechtigte mitzuteilen. Hierüber wird der Kindergeldberechtigte regelmäßig durch das Merkblatt der Familienkassen unterrichtet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Januar 2016 7 K 7030/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. Januar 2016, Az: 7 K 7030/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 88 AOUntersuchungsgrundsatz
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 86 Abs. 2 VwGO
- § 68 EStGBesondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
- § 32 Abs. 4 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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