3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.07.2016 – III B 33/16

Keine Bindung des FG an die Feststellungen des Strafgerichts - Ablehnung von in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen - Begrenzung der Aufklärungspflicht der Familienkassen durch die Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten - Revisionszulassung wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Beweiswürdigung
ECLI: DE:BFH:2016:B.120716.IIIB33.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG hat nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht. Es ist an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden. Grundsätzlich besteht deshalb keine Pflicht zur Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens.

Leitsatz

  1. NV: Das FG hat nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht. Es ist an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden. Grundsätzlich besteht deshalb keine Pflicht zur Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens.
  2. NV: In der mündlichen Verhandlung gestellte Anträge können in den Entscheidungsgründen des Urteils unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung erfordert keine Darlegung in einem gesonderten Beschluss. § 86 Abs. 2 VwGO findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.
  3. NV: Nach der ersten Gewährung von Kindergeld durch die Familienkasse erfolgen bis zur Volljährigkeit des Kindes regelmäßig keine weiteren Kontrollmaßnahmen mehr. Die sich aus § 88 AO ergebende Aufklärungspflicht der Familienkassen wird durch die Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten (§ 68 EStG) begrenzt. Erst nach Eintritt der Volljährigkeit besteht für die Familienkasse Anlass, eine weitere Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 EStG zu überprüfen. Jede bis dahin eintretende wesentliche Änderung hat der Kindergeldberechtigte mitzuteilen. Hierüber wird der Kindergeldberechtigte regelmäßig durch das Merkblatt der Familienkassen unterrichtet.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Januar 2016 7 K 7030/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. Januar 2016, Az: 7 K 7030/15, Urteil

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