3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 20.08.2012 – III B 33/12
Negative Entscheidung des BFH über den Antrag wegen Nichtzulassung der Revision ohne vorherige Entscheidung über den für dieses Verfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag; keine Vermutung der mangelnden richterlichen Unabhängigkeit wegen früherer Tätigkeit des Richters in der Finanzverwaltung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der BFH kann über eine Nichtzulassungsbeschwerde auch ohne vorherige Entscheidung über den für dieses Beschwerdeverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag negativ entscheiden, wenn dadurch das Interesse des Beschwerdeführers an einem effektiven Rechtsschutz nicht berührt ist. Das Interesse an einer effektiven Rechtsschutzgewährung ist insbesondere…
Leitsatz
- NV: Der BFH kann über eine Nichtzulassungsbeschwerde auch ohne vorherige Entscheidung über den für dieses Beschwerdeverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag negativ entscheiden, wenn dadurch das Interesse des Beschwerdeführers an einem effektiven Rechtsschutz nicht berührt ist. Das Interesse an einer effektiven Rechtsschutzgewährung ist insbesondere dann als gewahrt anzusehen, wenn sowohl der Prozesskostenhilfeantrag als auch die Nichtzulassungsbeschwerde von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater gestellt bzw. erhoben und begründet wurden .
- NV: Die frühere Tätigkeit eines Finanzrichters in der Finanzverwaltung begründet keine Vermutung für eine mangelnde richterliche Unabhängigkeit .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 25. Januar 2012, Az: 5 K 2450/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1 FGOGerichte
- Art. 97 Abs. 1 GG
- § 114 ZPO
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