3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.12.2013 – III B 32/12

Darlegungsanforderungen an das Erfordernis der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Macht der Beschwerdeführer geltend, aus Gründen der Rechtsfortbildung sei die Klärung der Rechtsfrage erforderlich, ob ein unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Investitionszulagenbescheid wegen der im Streitfall gegebenen Umstände überhaupt noch geändert werden könne, wird keine im Allgemeininteresse liegende Rechtsfrage dargelegt.

Leitsatz

  1. NV: Macht der Beschwerdeführer geltend, aus Gründen der Rechtsfortbildung sei die Klärung der Rechtsfrage erforderlich, ob ein unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Investitionszulagenbescheid wegen der im Streitfall gegebenen Umstände überhaupt noch geändert werden könne, wird keine im Allgemeininteresse liegende Rechtsfrage dargelegt.
  2. NV: Beruft sich der Beschwerdeführer auf das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, ist diese Rüge nicht schlüssig erhoben, wenn er lediglich eine fehlerhafte Anwendung der BFH-Rechtsprechung darlegt (ständige BFH-Rechtsprechung).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 19. Dezember 2011, Az: 1 K 968/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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