3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.11.2017 – III B 31/17

Erkrankung des Prozessbevollmächtigten
ECLI: DE:BFH:2017:B.071117.IIIB31.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird einem Prozessbevollmächtigten für den Termin zur mündlichen Verhandlung durch ein ärztliches Attest bescheinigt, dass er wegen einer akuten Erkrankung verhandlungsunfähig ist, so ist damit ein erheblicher Grund i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO dargelegt, aufgrund dessen das FG den Termin aufheben muss .

Leitsatz

  1. NV: Wird einem Prozessbevollmächtigten für den Termin zur mündlichen Verhandlung durch ein ärztliches Attest bescheinigt, dass er wegen einer akuten Erkrankung verhandlungsunfähig ist, so ist damit ein erheblicher Grund i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO dargelegt, aufgrund dessen das FG den Termin aufheben muss .
  2. NV: Bei offensichtlicher Prozessverschleppungsabsicht braucht ein Gericht trotz eines erheblichen Grundes einen Termin nicht aufzuheben. In diesem Fall muss es vom Vorliegen einer solchen Absicht überzeugt sein; es genügt nicht, einen entsprechenden Verdacht zu äußern .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2016 5 K 5362/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Dezember 2016, Az: 5 K 5362/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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