3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.08.2013 – III B 28/12

Darlegungsanforderungen an die Rüge einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung - Verkündung eines Urteils - Überschreiten der Frist des § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Behauptet der Beschwerdeführer, das FG habe eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung zu einem Punkt getroffen, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, muss dargelegt werden, welche --offensichtlich vom FG verkannte-- Rechtslage in diesem Punkt gegolten habe und warum die hierzu vom FG getroffene Entscheidung völlig unvertretbar ist.

Leitsatz

  1. NV: Behauptet der Beschwerdeführer, das FG habe eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung zu einem Punkt getroffen, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, muss dargelegt werden, welche --offensichtlich vom FG verkannte-- Rechtslage in diesem Punkt gegolten habe und warum die hierzu vom FG getroffene Entscheidung völlig unvertretbar ist.
  2. NV: Mängel der Verkündung eines Urteils werden durch dessen nachfolgende fehlerfreie Zustellung geheilt.
  3. NV: Rügt der Beschwerdeführer, der von den Richtern unterschriebene Tenor sei unter Verstoß gegen § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO nicht binnen der Zwei-Wochen-Frist der Geschäftsstelle übermittelt worden, muss dargelegt werden, dass das Urteil hierauf beruhen kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 28. September 2011, Az: 8 K 1287/05, Urteil

Zitierte Normen

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