BFH, Beschluss vom 16.08.2013 – III B 28/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Behauptet der Beschwerdeführer, das FG habe eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung zu einem Punkt getroffen, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, muss dargelegt werden, welche --offensichtlich vom FG verkannte-- Rechtslage in diesem Punkt gegolten habe und warum die hierzu vom FG getroffene Entscheidung völlig unvertretbar ist.
Leitsatz
- NV: Behauptet der Beschwerdeführer, das FG habe eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung zu einem Punkt getroffen, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, muss dargelegt werden, welche --offensichtlich vom FG verkannte-- Rechtslage in diesem Punkt gegolten habe und warum die hierzu vom FG getroffene Entscheidung völlig unvertretbar ist.
- NV: Mängel der Verkündung eines Urteils werden durch dessen nachfolgende fehlerfreie Zustellung geheilt.
- NV: Rügt der Beschwerdeführer, der von den Richtern unterschriebene Tenor sei unter Verstoß gegen § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO nicht binnen der Zwei-Wochen-Frist der Geschäftsstelle übermittelt worden, muss dargelegt werden, dass das Urteil hierauf beruhen kann.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 28. September 2011, Az: 8 K 1287/05, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 157 Abs. 1 S. 2 AOForm und Inhalt der Steuerbescheide
- § 3 S. 1 Nr. 3 Buchst. a InvZulG
- § 7 Abs. 1 InvZulG
- Art. 19 Abs. 4 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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