3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.07.2012 – III B 240/11

Keine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei abweichendem Sachverhalt - Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage bei Betriebseröffnung oder wesentlicher Betriebserweiterung nach § 7g EStG a.F.

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nicht mit dem Vortrag erreicht werden, wonach das FG --gegen die Rechtsprechung des BFH-- bei einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung für die Zulässigkeit der Bildung einer Ansparrücklage die verbindliche Bestellung des betreffenden Wirtschaftsguts…

Leitsatz

  1. NV: Eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nicht mit dem Vortrag erreicht werden, wonach das FG --gegen die Rechtsprechung des BFH-- bei einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung für die Zulässigkeit der Bildung einer Ansparrücklage die verbindliche Bestellung des betreffenden Wirtschaftsguts verlangt habe, wenn die vorgebliche Divergenzentscheidung des BFH nicht zur Sachverhaltskonstellation einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung ergangen ist .
  2. NV: Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Geltendmachung einer Ansparrücklage von einer Betriebserweiterung ausgegangen werden kann, ist bereits geklärt, dass im Rahmen des § 7g EStG a.F. unter der Erweiterung des Geschäftsbetriebs nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist. Eine wesentliche Betriebserweiterung kann nur bei sprunghaften Erweiterungen von außerordentlicher Art und wesentlicher Bedeutung vorliegen, die zu einer Diskontinuität in der Entwicklung des Unternehmens führen. Zur wesentlichen Betriebserweiterung gehört neben dem Fall der außerordentlichen Kapazitätserweiterung auch die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges. Dabei sind u.a. die absolute Höhe der geplanten Investition und ihr Anteil an dem Anlagevermögen des Gesamtunternehmens, die mögliche Veränderung der Eigenkapitalstruktur, die Umsatzentwicklung, die Gewinnerwartung, die u.U. notwendig werdenden organisatorischen und personellen Anpassungsmaßnahmen u.ä. zu berücksichtigen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 23. Mai 2011, Az: 1 K 338/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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