3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.01.2010 – III B 24/09

Kindergeld für ein ausbildungsuchendes Kind

Aus dem Leitsatz

1. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Meldung eines ausbildungsuchenden Kindes bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit nur drei Monate fortwirkt.

Leitsatz

  1. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Meldung eines ausbildungsuchenden Kindes bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit nur drei Monate fortwirkt.
  2. NV: Außerdem ist geklärt, dass der Kindergeldanspruch für ein ausbildungsuchendes Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) voraussetzt, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und der Kindergeldberechtigte entsprechende Nachweise erbringt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 16. Januar 2009, Az: 10 K 3892/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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