3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.05.2012 – III B 239/11

Keine Revisionszulassung wegen angeblicher Unrichtigkeit des FG-Urteils - Anforderungen an eine schlüssige Gehörsrüge wegen abgelehnter Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Entgegenstehende Rechtskraft - Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums bei örtlicher Zuständigkeit nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO - Besetzungsmangel - Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde

Aus dem Leitsatz

1. NV: Mit der Rüge der materiellen Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils wird grundsätzlich kein Zulassungsgrund dargelegt. Ausnahmsweise ist die Revision in einem solchen Fall zuzulassen, wenn das FG-Urteil an einem offensichtlichen materiellen oder formellen Fehler im Sinne einer willkürlichen Entscheidung (sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler) leidet.…

Leitsatz

  1. NV: Mit der Rüge der materiellen Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils wird grundsätzlich kein Zulassungsgrund dargelegt. Ausnahmsweise ist die Revision in einem solchen Fall zuzulassen, wenn das FG-Urteil an einem offensichtlichen materiellen oder formellen Fehler im Sinne einer willkürlichen Entscheidung (sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler) leidet. Eine fehlerhafte Umsetzung der Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall reicht hierfür nicht aus .
  2. NV: Zur schlüssigen Darlegung einer Gehörsverletzung wegen abgelehnter Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gehört die Angabe von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass das FG gegen seine Verpflichtung, über einen solchen Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, verstoßen hat .
  3. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist, soweit der Entscheidungsgegenstand des alten Verfahrens mit dem des angestrebten Revisionsverfahrens identisch ist, wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 8. Juli 2011, Az: 3 K 218/10, Urteil

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