3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.04.2012 – III B 238/11

Umfang der Sachaufklärungspflicht des FG - Rechtliches Gehör - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Antrag auf Tatbestandsberichtigung bei unzutreffender Sachverhaltsfeststellung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG muss nur das aufklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist. Es muss insbesondere keinem "gebündelten" Beweisantrag nachgehen, der einen Zeitraum von etlichen Jahren umfassen soll und hierzu nur allgemeine, nicht weiter substantiierte Behauptungen enthält .

Leitsatz

  1. NV: Das FG muss nur das aufklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist. Es muss insbesondere keinem "gebündelten" Beweisantrag nachgehen, der einen Zeitraum von etlichen Jahren umfassen soll und hierzu nur allgemeine, nicht weiter substantiierte Behauptungen enthält .
  2. NV: Mit dem Einwand, der vom FG festgestellte Sachverhalt sei in einem bestimmten Punkt unzutreffend, kann der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren regelmäßig nicht mehr gehört werden. Ein solcher Einwand ist vielmehr im Rahmen eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) vor dem FG zu verfolgen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 27. Januar 2011, Az: 11 K 1142/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 76 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat