3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.02.2012 – III B 207/11

Beschwerde gegen Verfahrensaussetzung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens kann geboten sein, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtlos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die…

Leitsatz

  1. NV: Die Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens kann geboten sein, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtlos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung hat.
  2. NV: Setzt ein FG ein Verfahren, in dem es um die Zusammenveranlagung homosexueller Lebenspartner geht, im Hinblick auf die beim BVerfG anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden entsprechend § 74 FGO aus, so ist dies ermessensgerecht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 20. Oktober 2011, Az: 9 K 1483/11 E, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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