BFH, Beschluss vom 03.01.2011 – III B 204/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Feststellungen eines Zivilgerichts --hier zu der Frage des dauernden Getrenntlebens der Ehegatten-- sind für die steuerliche Beurteilung durch das FA und die Finanzgerichte nicht bindend.
Leitsatz
- NV: Feststellungen eines Zivilgerichts --hier zu der Frage des dauernden Getrenntlebens der Ehegatten-- sind für die steuerliche Beurteilung durch das FA und die Finanzgerichte nicht bindend.
- NV: Für die Klage gegen einen auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid fehlt es grundsätzlich an der erforderlichen Beschwer. Über einen höheren Verlustabzug kann nur im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags entschieden werden. Ein berechtigtes Interesse an der Anfechtung kann jedoch bestehen, wenn der Eintritt der Bestandskraft des in Frage stehenden Steuerbescheides gehindert werden soll, um ein noch bestehendes Wahlrecht der Veranlagungsart wahrzunehmen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 29. September 2009, Az: 8 K 346/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 26 Abs. 1 S. 1 EStGVeranlagung von Ehegatten
- § 10d Abs. 4 EStGVerlustabzug
- § 894 S. 1 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?
- Freigrenze: Gesamtgewinn unter 1.000 € bleibt steuerfrei; ab 1.000 € ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).
- Freigrenze gilt je Steuerpflichtigem, bei Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten gesondert (H 23 (Freigrenze) EStH).
- Verluste nur mit Gewinnen aus § 23 EStG desselben Jahres ausgleichsfähig (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG).
- Rücktrag/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne; gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Kann ein Verlust aus dem Verkauf des privaten Pkw innerhalb eines Jahres berücksichtigt werden? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?
- Ausgleich nur mit § 23-Gewinnen desselben Jahres (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG)
- Rück-/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne, gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG)
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