3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.04.2011 – III B 200/10

Zeitliche Reichweite eines Kindergeld ablehnenden oder aufhebenden Bescheids - Beweis des Zugangs eines Bescheids im Wege freier Beweiswürdigung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt oder auf 0 € festgesetzt oder durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe .

Leitsatz

  1. NV: Die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt oder auf 0 € festgesetzt oder durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe .
  2. NV: Ein Steuerbescheid kann, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur unter den in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Gründen aufgehoben oder geändert werden. Das gilt auch dann, wenn die (bestandskräftige) Ablehnung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung erfolgte, weil anspruchserhebliche Tatschen nicht mitgeteilt oder nachgewiesen wurden .
  3. NV: Der Beweis des Zugangs eines mit einfachem Brief versandten Bescheids kann auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO geführt werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Oktober 2010, Az: 6 K 466/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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