BFH, Beschluss vom 23.04.2012 – III B 187/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wendet sich ein Steuerpflichtiger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Einkommensteuerbescheid, durch den er entgegen seinem Antrag nicht zusammen mit seinem Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, so ist nicht ein Antrag auf Aussetzung, sondern auf Aufhebung der Vollziehung statthaft, wenn die für ihn…
Leitsatz
- NV: Wendet sich ein Steuerpflichtiger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Einkommensteuerbescheid, durch den er entgegen seinem Antrag nicht zusammen mit seinem Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, so ist nicht ein Antrag auf Aussetzung, sondern auf Aufhebung der Vollziehung statthaft, wenn die für ihn abgeführten Lohnsteuerbeträge die festgesetzte Einkommensteuer übersteigen .
- NV: Beantragt ein Steuerpflichtiger in einem derartigen Fall die "Aussetzung der Vollziehung", so ist sein Antrag unter Beachtung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften als Aufhebungsantrag auszulegen .
- NV: Wesentliche Nachteile i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO treten nicht ein, wenn die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids, durch den ein Lebenspartner einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird, nicht aufgehoben wird. Auch schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsvorschrift rechtfertigen nicht die Aufhebung der Vollziehung wegen wesentlicher Nachteile .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 16. August 2011, Az: 3 V 868/11, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 95 BVerfGG
- § 26 EStGVeranlagung von Ehegatten
- § 26b EStGZusammenveranlagung von Ehegatten
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 100 Abs. 1 GG
- § 31 Abs. 1 BVerfGG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 26 EStG
- BFH III R 18/23 vom 16.10.2025amtlichZur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe1. Die durch § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des…
- BFH X R 11/23 vom 30.07.2025amtlichKeine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung1. Der Antrag auf Änderung der Veranlagungsform von Ehegatten ist ein rückwirkendes Ereignis, so dass für Zwecke der Zinsfestsetzung die in § 233a Abs. 2a, 7…
- BFH VI R 14/22 vom 14.05.2025amtlichZur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen…
- BFH X R 6/22 vom 02.04.2025amtlichWohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; Tilgung eines Darlehens des EhegattenDie Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens ist keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes…
- BFH I R 38/20 vom 25.10.2023amtlichÜbergang von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung während des KlageverfahrensWird ein Zusammenveranlagungsbescheid während des Klageverfahrens aufgehoben und werden stattdessen Einzelveranlagungsbescheide erlassen, dann werden diese…
- BFH IX R 15/20 vom 17.01.2023amtlichVerfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags1. Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. 2. Das SolZG 1995 i.d.F. durch Art. 4 des 2. FamEntlastG vom…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche