BFH, Beschluss vom 25.04.2012 – III B 176/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses ist es in der Regel erforderlich, dass das noch nicht schulpflichtige Kind mindestens ein Jahr lang keinen für die Wahrung des Obhutsverhältnisses und Pflegeverhältnisses ausreichenden Kontakt zu den leiblichen Eltern mehr hat, das bereits schulpflichtige Kind mindestens zwei Jahre .
Leitsatz
- NV: Für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses ist es in der Regel erforderlich, dass das noch nicht schulpflichtige Kind mindestens ein Jahr lang keinen für die Wahrung des Obhutsverhältnisses und Pflegeverhältnisses ausreichenden Kontakt zu den leiblichen Eltern mehr hat, das bereits schulpflichtige Kind mindestens zwei Jahre .
- NV: Eine privatrechtliche Abmachung zwischen Pflegeeltern einerseits und leiblichen Eltern oder Adoptiveltern andererseits über die Kindergeldberechtigung ist für den öffentlich-rechtlichen Kindergeldanspruch ohne Bedeutung .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 8. August 2011, Az: 7 K 1429/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 46 Abs. 2 AOAbtretung, Verpfändung, Pfändung
- § 46 Abs. 3 AOAbtretung, Verpfändung, Pfändung
- § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 64 Abs. 2 S. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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