3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.04.2012 – III B 176/11

Kein Pflegekindschaftsverhältnis bei nur vorübergehend unterbrochenem Kontakt zu leiblichen Eltern - Unbeachtlichkeit privatrechtlicher Abmachungen für den Kindergeldanspruch - Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses ist es in der Regel erforderlich, dass das noch nicht schulpflichtige Kind mindestens ein Jahr lang keinen für die Wahrung des Obhutsverhältnisses und Pflegeverhältnisses ausreichenden Kontakt zu den leiblichen Eltern mehr hat, das bereits schulpflichtige Kind mindestens zwei Jahre .

Leitsatz

  1. NV: Für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses ist es in der Regel erforderlich, dass das noch nicht schulpflichtige Kind mindestens ein Jahr lang keinen für die Wahrung des Obhutsverhältnisses und Pflegeverhältnisses ausreichenden Kontakt zu den leiblichen Eltern mehr hat, das bereits schulpflichtige Kind mindestens zwei Jahre .
  2. NV: Eine privatrechtliche Abmachung zwischen Pflegeeltern einerseits und leiblichen Eltern oder Adoptiveltern andererseits über die Kindergeldberechtigung ist für den öffentlich-rechtlichen Kindergeldanspruch ohne Bedeutung .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 8. August 2011, Az: 7 K 1429/10, Urteil

Zitierte Normen

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