BFH, Beschluss vom 05.05.2020 – III B 158/19
Aus dem Leitsatz
1. NV: Jedenfalls wenn ein Antrag auf Terminsverlegung erst am Terminstag gestellt wird, muss der Beteiligte von sich aus die Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich der Verlegungsgrund ergeben soll.
Leitsatz
- NV: Jedenfalls wenn ein Antrag auf Terminsverlegung erst am Terminstag gestellt wird, muss der Beteiligte von sich aus die Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich der Verlegungsgrund ergeben soll.
- NV: Jedenfalls gegenüber sachkundigen Prozessbevollmächtigten muss das Gericht nicht darauf hinweisen, dass die tatsächlichen Behauptungen auf die ein kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Terminsverlegungsantrag gestützt wird, ohne weitere Aufforderung des Gerichts glaubhaft gemacht werden müssen.
- NV: Ein telefonisch gestellter Terminsverlegungsantrag kann vom Gericht auch telefonisch abgelehnt werden. Wird im Falle der telefonischen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bis zur Urteilsverkündung kein neuer Terminsverlegungsantrag gestellt und werden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel zur Glaubhaftmachung vorgelegt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung über den ursprünglichen Terminsverlegungsantrag in einem vor der Urteilsverkündung gefassten Beschluss oder in den Gründen des Urteils.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.09.2019 - 4 K 83/19 E,G wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend den Gewerbesteuermessbetrag 2012 hat die Klägerin zu 1. zu tragen. Im Übrigen tragen die Kläger zu 1. und 2. die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 16. September 2019, Az: 4 K 83/19 E,G, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 227 Abs. 1 ZPO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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