3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.06.2017 – III B 157/16

Kindergeld: Im Ausland lebende Kinder - Wohnsitz im Inland - Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
ECLI: DE:BFH:2017:B.120617.IIIB157.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das sich mehrere Jahre im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen Inlandswohnsitz bei den Eltern beibehält, kommen u.a. Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, und vom 25. September…

Leitsatz

  1. NV: Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das sich mehrere Jahre im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen Inlandswohnsitz bei den Eltern beibehält, kommen u.a. Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, und vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655) .
  2. NV: Zwar können zur Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes auch unregelmäßige Aufenthalte genügen; es ist aber eine Nutzung der Wohnung erforderlich, die über bloße Besuche oder kurzfristige Ferienaufenthalte hinausgeht (vgl. z.B. Senatsurteile vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, und vom 18. Dezember 2013 III R 44/12, BFHE 244, 344, BStBl II 2015, 143) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. Oktober 2016 14 K 103/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. Oktober 2016, Az: 14 K 103/16, Urteil

Zitierte Normen

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    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
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