3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 25.09.2014 – III R 10/14

Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt - Auslandsstudium

Aus dem Leitsatz

1. Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt .

Leitsatz

  1. Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt .
  2. Für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten reichen nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche regelmäßig nicht aus. Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten --zwei bis drei Wochen pro Jahr-- nach der Lebenserfahrung der Fall .
  3. Für die Beibehaltung eines Wohnsitzes sind die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf subjektive Momente oder Absichten entscheidend .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 28. Oktober 2013, Az: 10 K 10236/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 63 EStG

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?

    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
    • Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
    • Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
    Typische Nachfrage: Was gilt für die Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Abkommen?
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