BFH, Beschluss vom 02.12.2013 – III B 157/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das FG-Urteil ist wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben, wenn in ihm (antragsgemäß) über den mit der Klage angefochtenen Steuerbescheid und nicht über den während des Klageverfahrens ergangenen und zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheid entschieden wurde und dieser Änderungsbescheid einen neuen Streitpunkt…
Leitsatz
- NV: Das FG-Urteil ist wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben, wenn in ihm (antragsgemäß) über den mit der Klage angefochtenen Steuerbescheid und nicht über den während des Klageverfahrens ergangenen und zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheid entschieden wurde und dieser Änderungsbescheid einen neuen Streitpunkt geschaffen hat .
- NV: Zur Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. November 2012, Az: 11 K 11010/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- § 358 AOPrüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat ein Einspruch, und welche Folge hat es, wenn eine fehlt?
- Statthaftigkeit gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO).
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).
- Beschwer: geltend machen, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO).
- Fehlt eine Voraussetzung, wird der Einspruch als unzulässig verworfen (§ 358 S. 2 AO).
Typische Nachfrage: Ist ein Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung auf 0 € zulässig? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Zulässigkeit des Einspruchs – vier Voraussetzungen?
Statthaftigkeit (§ 347 AO), Form (§ 357 Abs. 1 AO), Frist (§ 355 AO), Beschwer (§ 350 AO). Fehlt eine: Verwerfung als unzulässig (§ 358 S. 2 AO).
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