3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.11.2011 – III B 154/11

Kindergeld: Wohnsitz bei Auslandsaufenthalt des Kindes

Aus dem Leitsatz

NV: Die Frage, ob ein Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehält, wenn es sich zwecks Schulbesuchs außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland aufhält, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Für die Dauer des Auslandsaufenthalts lässt sich daher keine allgemeingültige maximale zeitliche Grenze festlegen.

Leitsatz

NV: Die Frage, ob ein Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehält, wenn es sich zwecks Schulbesuchs außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland aufhält, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Für die Dauer des Auslandsaufenthalts lässt sich daher keine allgemeingültige maximale zeitliche Grenze festlegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 16. Juni 2011, Az: 3 K 4816/10 Kg, Urteil

Zitierte Normen

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    Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?

    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
    • Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
    • Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
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