3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.07.2013 – III B 15/13

Rüge der unzutreffenden Auslegung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG kann einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem eine vom Arbeitgeber wegen einer Diskriminierung nach dem AGG zu leistende Zahlung als Entschädigung bezeichnet wird, dahingehend auslegen, dass damit eine Schadensersatzzahlung nach § 15 Abs. 1 AGG gemeint ist und nicht etwa eine Entschädigung für immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG.

Leitsatz

  1. NV: Das FG kann einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem eine vom Arbeitgeber wegen einer Diskriminierung nach dem AGG zu leistende Zahlung als Entschädigung bezeichnet wird, dahingehend auslegen, dass damit eine Schadensersatzzahlung nach § 15 Abs. 1 AGG gemeint ist und nicht etwa eine Entschädigung für immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG.
  2. NV: Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs durch das FG kann in der Revisionsinstanz nur darauf hin überprüft werden, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden.
  3. NV. Die Widersprüchlichkeit eines Urteils ist ein Unterfall eines Verstoßes gegen die Denkgesetze und kann damit als Verstoß gegen materielles Recht grundsätzlich nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 13. Dezember 2012, Az: 3 K 466/11, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat seinen Betrieb vor drei Jahren zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht und will die Anteile jetzt verkaufen. Was passiert steuerlich?

    • Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
    • Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
    • Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
    • Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG); der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen unterliegt im Übrigen dem Teileinkünfteverfahren.
    Typische Nachfrage: Kann die GmbH die zusätzlich besteuerten stillen Reserven aufstocken?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.

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