3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.12.2011 – III B 14/10

Verlust des Inlandswohnsitzes bei längerfristigem Schulbesuch im Ausland; Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterlassener persönlicher Ladung des durch Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es verstößt nicht gegen die von dem BFH entwickelten Grundsätze zur Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes bei einem längerfristigen Schulbesuch im Ausland, wenn das FG die Umstände, dass der Kläger in seiner inländischen Wohnung für drei Kinder nur ein Zimmer vorgehalten hat, die minderjährigen Kinder in den Haushalt eines Verwandten im Ausland…

Leitsatz

  1. NV: Es verstößt nicht gegen die von dem BFH entwickelten Grundsätze zur Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes bei einem längerfristigen Schulbesuch im Ausland, wenn das FG die Umstände, dass der Kläger in seiner inländischen Wohnung für drei Kinder nur ein Zimmer vorgehalten hat, die minderjährigen Kinder in den Haushalt eines Verwandten im Ausland aufgenommen wurden, mindestens sechs Jahre im Ausland die Schule besuchen sollten und sich nur während eines Teils der ausbildungsfreien Zeiten in der elterlichen Wohnung aufgehalten haben, dahingehend würdigt, dass die Inlandsaufenthalte einen zur Beibehaltung des Inlandswohnsitzes nicht ausreichenden Besuchscharakter hatten .
  2. NV: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unterlassener persönlicher Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung ist nicht gegeben, wenn das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet wurde und deshalb nur eine Ladung des Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgt ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 11. Dezember 2009, Az: 7 K 236/2009, Urteil

Zitierte Normen

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