BFH, Beschluss vom 26.03.2014 – III B 133/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es zu Unrecht eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt und hierauf gestützt ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlässt.
Leitsatz
- NV: Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es zu Unrecht eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt und hierauf gestützt ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlässt.
- NV: Zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens sind alle dem FG und dem FA bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen, wobei insbesondere auf den Inhalt der Klageschrift und die hierin bezeichneten Bescheide und Einspruchsentscheidungen zurückzugreifen ist.
- NV: Das FG muss auch dann die Bescheide und Einspruchsentscheidungen, welche in der bei ihm eingereichten Klageschrift bezeichnet wurden, zur Auslegung des Klagebegehrens heranziehen, wenn der Kläger diese seiner Klageschrift nicht beigefügt hat, sondern die betreffenden Verwaltungsakte nur dem FA vorliegen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. September 2013, Az: 7 K 7401/11, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13. Juli 2016, Az: 7 K 7102/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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