BFH, Beschluss vom 10.10.2011 – III B 126/10
Aus dem Leitsatz
NV: Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache begründet, muss u.a. dargelegt werden, warum die Rechtsfrage klärungsbedürftig sein soll. Dieser Darlegungsanforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er nur vorträgt, dass die Möglichkeit des Adressaten fristauslösender Verwaltungsakte, Hilfspersonen mit der…
Leitsatz
NV: Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache begründet, muss u.a. dargelegt werden, warum die Rechtsfrage klärungsbedürftig sein soll. Dieser Darlegungsanforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er nur vorträgt, dass die Möglichkeit des Adressaten fristauslösender Verwaltungsakte, Hilfspersonen mit der Entgegennahme der Sendung zu beauftragen, auf bestimmte Fälle beschränkt werden müsse, in denen eine solche Beauftragung geboten sei.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Juni 2010, Az: 12 K 1523/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 110 Abs. 1 AOWiedereinsetzung in den vorigen Stand
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant lag während der gesamten Einspruchsfrist im Krankenhaus und hat die Frist versäumt. Was können Sie tun?
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO); das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet (§ 110 Abs. 1 S. 2 AO).
- Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses; die Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 S. 1, 2 AO).
- Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; dann kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 S. 3, 4 AO).
- Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag grundsätzlich ausgeschlossen, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
Typische Nachfrage: Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Fristenkontrolle in einer Steuerberaterkanzlei? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Fristen?
Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 AO); ausgeschlossen ein Jahr nach Ende der versäumten Frist, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
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