3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.04.2013 – III B 115/12

Nichtzulassungsbeschwerde: Vermeintliche greifbare Gesetzwidrigkeit wegen behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch das Finanzgericht kommt nur dann in Betracht, wenn als Vertrauensgrundlage eine Rechtsprechung oder eine gesicherte, für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestand.

Leitsatz

  1. NV: Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch das Finanzgericht kommt nur dann in Betracht, wenn als Vertrauensgrundlage eine Rechtsprechung oder eine gesicherte, für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestand.
  2. NV: Es entspricht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühesten möglichen Zeitpunkt aufgeben.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 17. Juli 2012, Az: 6 K 2702/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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