3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.07.2014 – III B 102/13

Aussetzung des Verfahrens - Fristsetzungen nach § 79b FGO nicht anfechtbar

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Ablehnung des FG, das Verfahren auszusetzen, kann mit der Beschwerde angefochten werden.

Leitsatz

  1. NV: Die Ablehnung des FG, das Verfahren auszusetzen, kann mit der Beschwerde angefochten werden.
  2. NV: Wird ein Steuerpflichtiger durch einen Nullbescheid nicht belastet, so kann keine Sachentscheidung getroffen werden; eine Aussetzung wegen einer vermeintlich vorgreiflichen materiell-rechtlichen Rechtsfrage scheidet dann aus.
  3. NV: Ein bereits anhängiger anderer Rechtsstreit zwischen denselben Beteiligten, in dem über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden ist, ist kein vorgreifliches Rechtsverhältnis.
  4. NV: Der BFH kann dem FA im Beschwerdeverfahren keine rechtlichen Hinweise -- hier wegen vermeintlicher Unzulässigkeit pauschalen Bestreitens-- erteilen.
  5. NV: Fristsetzungen nach § 79b FGO können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 16. Juli 2013, Az: 11 K 4079/09 E,F, Beschluss

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