BFH, Urteil vom 29.06.2016 – II R 41/14
Aus dem Leitsatz
1. Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten --im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto-- grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen .
Leitsatz
- Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten --im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto-- grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen .
- Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15. Mai 2014 4 K 1390/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 15. Mai 2014, Az: 4 K 1390/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 90 Abs. 2 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
- § 159 Abs. 1 AONachweis der Treuhänderschaft
- § 430 BGBAusgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
- § 1006 Abs. 1 BGBEigentumsvermutung für Besitzer
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGSchenkungen unter Lebenden
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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