2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 17.12.2014 – II R 41/12

Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten - Vertretung des Leerstands eines Gebäudes - Vorübergehender Leerstand eines Gebäudes wegen Umbau rechtfertigt keine Wertfortschreibung

Aus dem Leitsatz

1. Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich den Leerstand zu vertreten .

Leitsatz

  1. Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich den Leerstand zu vertreten .
  2. Etwas anderes gilt, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist. Der Steuerpflichtige kann sich dann der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen und hat den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch dann nicht zu vertreten, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. Juni 2011, Az: 3 K 3074/06 B, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Dezember 2015, Az: 3 K 3070/15, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 33 Abs. 1 S. 1 GrStGErlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
  • §§ 136ff BauGB
  • § 136 BauGB
  • § 33 Abs. 5 GrStGErlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Weitere Entscheidungen zu § 33 GrStG

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