BFH, Urteil vom 14.11.2018 – II R 34/15
Aus dem Leitsatz
1. Die gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer kann auch dann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt hat und AdV des angefochtenen Bescheids gewährt wurde .
Leitsatz
- Die gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer kann auch dann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt hat und AdV des angefochtenen Bescheids gewährt wurde .
- Bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten einer Holdinggesellschaft sind die Arbeitnehmer von Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht, nicht einzubeziehen (Rechtslage für Erwerbe bis einschließlich 6. Juni 2013) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Juni 2015 9 K 2384/09 aufgehoben. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 5. Oktober 2018 wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Reinvermögens des Erblassers die für die Jahre 1996 und 1999 festgesetzte, von der Vollziehung ausgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 186.830,53 € für das Jahr 1996 und in Höhe von 6.417.618,57 € für das Jahr 1999 als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt und der Verschonungsabschlag für die Anteile an der ... Holding KG ungekürzt gewährt wird. Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten aufgegeben. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens haben der Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 10. Juni 2015, Az: 9 K 2384/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 361 AOAussetzung der Vollziehung
- Art. 3 ErbStRG
- Art. 14 WBG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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