2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 17.12.2014 – II R 2/13

Erhebung von Grunderwerbsteuer bei Änderung des Gesellschafterbestands einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft nach vorausgegangenem Grundstückserwerb vom Gesellschafter

Aus dem Leitsatz

Die Anrechnung der Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG für einen Grundstückserwerb der Personengesellschaft von ihrem Gesellschafter auf die Bemessungsgrundlage für einen späteren steuerbaren Wechsel im Gesellschafterbestand dieser Personengesellschaft hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Steuer für den Grundstückserwerb der Gesellschaft…

Leitsatz

Die Anrechnung der Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG für einen Grundstückserwerb der Personengesellschaft von ihrem Gesellschafter auf die Bemessungsgrundlage für einen späteren steuerbaren Wechsel im Gesellschafterbestand dieser Personengesellschaft hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Steuer für den Grundstückserwerb der Gesellschaft von ihrem Gesellschafter festgesetzt und erhoben wurde.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27. September 2011 3 K 74/07, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15. Mai 2007 sowie die Grunderwerbsteuerbescheide des Beklagten vom 5. Dezember 2006 und vom 28. Juli 2011 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 27. September 2011, Az: 3 K 74/07, Urteil

Zitierte Normen

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    Ein Mandant kauft ein Grundstück. Wann entsteht die Grunderwerbsteuer, wie hoch ist sie, und wer schuldet sie?

    • Steuerbar ist bereits der Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG); die Steuer entsteht mit Abschluss des Vertrags, bei Bedingungen mit deren Eintritt (§ 38 AO, § 14 GrEStG).
    • Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1, § 9 GrEStG).
    • Der Steuersatz beträgt 3,5 %, soweit die Länder keinen abweichenden Satz bestimmt haben (§ 11 Abs. 1 GrEStG i. V. m. Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG); die Länder setzen derzeit überwiegend höhere Sätze fest.
    • Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG); die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch (§ 22 GrEStG).
    Typische Nachfrage: Was passiert, wenn der Kaufvertrag innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht wird?
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    Ein Investor erwirbt 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH. Fällt Grunderwerbsteuer an, obwohl das Grundstück gar nicht verkauft wird?

    • Ja: Der Erwerb von mindestens 90 % der Anteile durch einen Erwerber erfüllt § 1 Abs. 3 GrEStG (Anteilsvereinigung bzw. Übertragung vereinigter Anteile), und zwar bereits mit dem schuldrechtlichen Geschäft; Steuerschuldner sind nach der seit Juli 2026 geltenden Fassung der Erwerber (bei Übertragung bereits vereinigter Anteile die Vertragsteile) und die grundbesitzende Gesellschaft (§ 13 Nr. 5 GrEStG).
    • Daneben fingiert § 1 Abs. 2b GrEStG bei Kapitalgesellschaften einen Erwerb, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen (Steuerschuldnerin: die Gesellschaft, § 13 Nr. 7 GrEStG). Konkurrenz: Für nach dem 02.07.2026 verwirklichte Erwerbsvorgänge tritt § 1 Abs. 2b GrEStG zurück, soweit der Anteilsübergang von § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG erfasst wird (§ 1 Abs. 3b GrEStG); zuvor hatte § 1 Abs. 2b GrEStG Vorrang.
    • Bemessungsgrundlage ist der Grundbesitzwert nach dem BewG (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG).
    • Gestaltungen über Erwerbe von weniger als 90 % sind seit der Reform 2021 eingeschränkt; Anzeigepflichten nach § 19 GrEStG.
    Typische Nachfrage: Wie ist die Rechtslage bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft?
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    Welche Erwerbe sind von der Grunderwerbsteuer befreit? Nennen Sie mir die wichtigsten Tatbestände.

    • Erwerbe, bei denen die Bemessungsgrundlage 2.500 € nicht übersteigt (§ 3 Nr. 1 GrEStG).
    • Grundstückserwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden i. S. d. ErbStG (§ 3 Nr. 2 GrEStG) – Vermeidung der Doppelbelastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer.
    • Erwerbe durch den Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers (§ 3 Nr. 4 GrEStG) und im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung (§ 3 Nr. 5 GrEStG).
    • Erwerbe durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (§ 3 Nr. 6 GrEStG), sowie die Teilung eines Nachlasses unter Miterben (§ 3 Nr. 3 GrEStG).
    Typische Nachfrage: Ist der Erwerb eines Grundstücks durch den Bruder des Veräußerers befreit?
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    Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?

    Typische Nachfrage: Kann ein Bekanntgabemangel geheilt werden, und wenn ja, wann?
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    Ihr Mandant hat seinen Betrieb vor drei Jahren zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht und will die Anteile jetzt verkaufen. Was passiert steuerlich?

    • Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
    • Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
    • Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
    • Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG); der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen unterliegt im Übrigen dem Teileinkünfteverfahren.
    Typische Nachfrage: Kann die GmbH die zusätzlich besteuerten stillen Reserven aufstocken?
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